Es gibt verschiedenste Anwendungsfälle, für welche Videokonferenz-Systeme im Bereich der Strafverfolgung und des Straf- und Massnahmenvollzugs einfach einsetzbar sind, z.B.:
- Einvernahmen von Beklagten, Opfern und Zeugen, inkl. Aufzeichnung
- Mithören und -sehen der Einvernahme durch Dritte in Sitzungszimmern oder an Arbeitsplätzen mit Internetzugang
- Teilnahme von Dolmetschern oder Gutachtern
- Befragungen vom Arbeitsplatz des Staatsanwalts
- Befragungen an Aussenstandorten bei Polizei, Staatsanwaltschaften oder Gerichten durch Verfahrensführende
- ärztliche (Erst)Konsultationen in Gefängnissen
- Angehörigenbesuche von Inhaftierten
- Betreuungsgespräche bei weit entfernt platzierten Klienten
- Einsatz im Bereich von Gerichtsverfahren, z.B. Zuschaltungen aus dem Ausland
- Unterstützung von Projektarbeiten über mehrere Standorte und Personen
Entscheidend ist der Wille der verantwortlichen Fachbereiche Videokonferenzen als Teil ihres Arbeitsalltags einzusetzen. Es werden Zeitersparnisse, Reise- und Transportwege resp. auch bei der Organisation bei Zuführungen erreicht sowie auch Beiträge zum Umweltschutz geleistet.