Anlässlich der diesjährigen KKJPD-Herbstversammlung wird den Mitgliedern vorgeschlagen, eine interkantonale Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch im Justizvollzug zur Vernehmlassung freizugeben. Die Vereinbarung schafft die nötigen gesetzlichen Grundlagen, damit im Justizvollzug die HIS-Projekte «Informationssystem Justizvollzug» und die elektronische Justizvollzugsakte ihre Wirkung zeigen können. Sie regelt zudem die Nutzung der Justizplattform justitia.swiss für den Justizvollzug.
Die digitale Transformation in der Justiz betrifft nebst Staatsanwaltschaften und Gerichten auch den Justizvollzug mit seinen Organen und Institutionen für den Straf- und Massnahmenvollzug. Damit die involvierten Akteure ihre Vollzugsverfahren künftig vollständig elektronisch führen und abwickeln können, müssen rechtliche Grundlagen geschaffen werden. Dazu wird den Mitgliedern der KKJPD anlässlich der diesjährigen Herbstversammlung vorgeschlagen, eine «Interkantonale Vereinbarung über den elektronischen Datenaustausch im Justizvollzug» zur Vernehmlassung freizugeben.
In einem ersten Schritt schafft die Vereinbarung für den elektronischen Datenaustausch im Verwaltungsverfahren gleiche rechtliche Regeln wie sie in den Strafverfahren vorgesehen sind. Auch für die Nutzung der sicheren Justizplattform justitia.swiss wird eine eigene Rechtsgrundlage geschaffen. Für die innerkantonale elektronische Führung der Vollzugsverfahren, inkl. des elektronischen Dossiers sind die jeweiligen kantonalen Rechtsgrundlagen massgebend. Auf interkantonaler Ebene wird derzeit diskutiert, wie die Kantone dabei am besten unterstützt werden können. Zudem regelt die Vereinbarung die Zuständigkeiten, die Rollen und die Kompetenz zum Erlass von Ausführungsbestimmungen zwischen den Vereinbarungskantonen und der KKJPD sowie weiteren Dritten.
Für IS-JV, eJVAkte und Plattform justitia.swiss rechtliche Grundlagen schaffen
Die in den vergangenen zwei Jahren erarbeitete Vereinbarung schafft die rechtliche Grundlage für die beiden HIS-Projekte Informationssystem Justizvollzug (IS-JV) und elektronische Justizvollzugsakte (eJVAkte). Somit kann die Bearbeitung von schützenswerten Personendaten in IS-JV aufgrund der neuen Funktion zur Personensuche freigeschalten und genutzt werden. Insgesamt kann IS-JV für die betroffenen Akteure mit der Bereitstellung und Verarbeitung von statistischen Daten, Prozessoptimierungen und einer validen Datenbasis zur fachlichen Weiterverarbeitung (z.B. Statistiken, Reports, Planungen) seine volle Wirkung zeigen.
Die operative Nutzung der sicheren Justizplattform justitia.swiss für den elektronischen Rechtsverkehr bildet die Basis für eine ressourcenschonende Anwendung schon getätigter Investitionen und wird mit der Anwendung eines juristischen Konstrukts auch für den Justizvollzug ermöglicht. Bei einer engen Auslegung des BEKJ-Gesetzes ist die Nutzung nur in Justizverfahren erlaubt. Diese Regelungen bilden nun die Voraussetzung, dass Schriftstücke und Daten zur elektronischen Justizvollzugsakte (Lieferobjekt aus Projekt eJVAkte) zwischen Verfahrensbeteiligten auch interkantonal ausgetauscht werden können.
Mit der vorgeschlagenen Vereinbarung wird ausserdem den Bedürfnissen der Polizeiorgane bei Fahndungen und des UN-Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen Rechnung getragen.
Auch im Bereich der elektronischen Aktenführung im Justizvollzug sollen potenzielle Doppelspurigkeiten von Papier- und elektronischem Dossier abgebaut werden. Mit einer möglichst zeitgleichen Einführung mit den BEKJ- und StPO-Regelungen im Strafverfahren sollen den Mitarbeitenden des Justizvollzugs keine Mehrbelastungen zugemutet werden.
Vorteile für die Kantone
Von einer Ratifikation der vorliegenden interkantonalen Vereinbarung können die Vereinbarungskantone wie folgt profitieren:
- Nutzung der Arbeitsoptimierungen aus den Projekten IS-JV und eJVAkte (Entlastungen und Prozessoptimierungen durch automatische Datenlieferungen, neu ermöglichte Personensuche, verbesserte und valide Datengrundlage, Erfüllung UN-Übereinkommen, etc.)
- Schaffung der rechtlichen Grundlagen für einen elektronischen Datenaustausch zwischen kantonalen Akteuren als Teil des elektronischen Rechtsverkehrs (ERV) resp. der elektronischen Aktenführung
- Notwendiger Teil aller kantonalen und schweizweiten Digitalisierungsanstrengungen
- Entlastung der Kantone von eigenen entsprechenden Regelungen
- Keine Einschränkung der Kantone bei bereits vorhandenen oder der Schaffung von eigenen Regelungen
- Schlanke Regelung und Nutzung der bestehenden Strukturen